Meinl Bank AG
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Meldungen MEL-Diskussion

Informationen zu MEL-Diskussionen:

In der öffentlichen Diskussion über MEL(heute Atrium) und Meinl Bank gibt es oft widersprüchliche oder missverständliche Darstellungen. Wir wollen an dieser Stelle die Position der Meinl Bank zu den wichtigsten Fragen darstellen, und damit zur Klärung der wesentlichen Fragen beitragen:

Die Rolle der Meinl Bank im MEL Verfahren:

Die Meinl Bank geriet in Zusammenhang mit der Immobiliengesellschaft Meinl European Land (MEL) in die öffentliche Diskussion. Kursverluste –ausgelöst durch die größte Wirtschafts-und Finanzkrise seit den 30- er Jahren des vorigen Jahrhunderts- wie sie der Großteil der börsennotierten Unternehmen insbesondere im Immobilienbereich erleiden musste, wurden skandalisiert, und mit der Meinl Bank in Verbindung gebracht. Hauptsächlich fungierte die Meinl Bank innerhalb eines genau definierten Rahmens als Investmentbank und Advisor der MEL und bewegte sich selbstverständlich immer innerhalb des geltenden Rechts.

Im Zuge der öffentlichen Auseinandersetzung äußerten sich bereits sechs heimische Institutionen, die Jersey Financial Service Commission, sowie das internationale Schiedsgericht in Wien, die in wesentlichen Fragen die Rechtsansicht der Meinl Bank vertreten:

  • Die österreichische Übernahmekommission bestätigte, dass das österreichische Übernahmegesetz auf MEL nicht anwendbar sei. Damit wird bestätigt, dass MEL von einem eigenständigen unabhängigen Management in Jersey gesteuert wurde, und nicht etwa von Julius Meinl, oder der Meinl Bank.
  • Die Finanzprokuratur, also der Rechtsanwalt des Staates Österreich, sowie der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bestätigen die Position der Meinl Bank, dass der Rückkauf der MEL Zertifikate 2007 nicht veröffentlichungspflichtig war.
  • Die Österreichische Kontrollbank und die Wiener Börse teilen die Rechtsmeinung der Bank in der Frage der Unterscheidung von Aktien und Zertifikaten: Inhaber von Zertifikaten sind in allen zentralen Aktionärsrechten unmittelbaren Aktionären gleichgestellt.
  • Das Konsumentenschutzministerium bekräftigte die grundsätzlich geltende Rechtslage, dass die unabhängigen Finanzberater für ihre Beratungsleistungen einzustehen haben und für diese verantwortlich sind.
  • In einer Erklärung vom 22.12.2010 stellte die „Jersey Financial Services Commission“ (Finanzmarktaufsicht von Jersey) als Ergebnis einer langen und intensiven Untersuchung fest, dass die im Jahr 2007 erfolgten Rückkäufe von an der Wiener Börse gelisteten MEL Zertifikaten (ADC’S) keinen Bruch des Gesellschaftsrechts darstellten und daher rechtskonform waren. Diese Untersuchung wurde von zwei von der Jersey Financial Services Commission ernannten Inspektoren durchgeführt.
  • Im Dezember 2011 entschied das Internationale Schiedsgericht in Wien, dass die Gebühren der Meinl Bank für Airports International und Power International rechtskonform waren – da diese Gebühren im Prinzip denjenigen der MEL entsprachen, ergibt sich daraus dass auch das diesbezügliche Verfahren eingestellt werden müsste.

Der Rückkauf der MEL Zertifikate

Kurz vor Ausbruch der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise - zwischen Ende Februar und Ende Juli 2007 kaufte die MEL Zertifikate im Wert von 1,8 Milliarden € zurück. Ziel war es, ein Paket für einen strategischen Investor zur Verfügung zu haben. MEL unterliegt Jersey-Recht und demnach sind Rückkäufe eigener Zertifikate unbeschränkt erlaubt und somit rechtens, darauf wurde auch in allen Prospekten des Unternehmens hingewiesen. Bereits im Oktober 2009 bestätigte die Finanzprokuratur in der Frage der Veröffentlichungspflicht, dass der Rückkauf der Zertifikate nicht meldungspflichtig war.

Die MEL als Gesellschaft und die Rolle der Meinl Bank

Die Entscheidungen für MEL traf ausschließlich das MEL-Board. Die Meinl Bank stand in einem klar definierten Vertragsverhältnis zu MEL. Auch die Übernahmekommission stellte bereits fest, dass das österreichische Übernahmegesetz auf MEL nicht anwendbar sei. Damit wird bestätigt, dass alle Entscheidungen durch ein unabhängiges MEL Management erfolgten, und nicht etwa wie wiederholt behauptet durch Julius Meinl oder die Meinl Bank.

Die Werbung der MEL

Im Zusammenhang mit Anlegerklagen wird oftmals behauptet, MEL-Anleger wären durch Werbemaßnahmen der MEL oder der Meinl Bank irregeführt worden - auch eine einstweilige Verfügung des OGH, einen Info-Folder der MEL betreffend, geht in diese Richtung. Dies entspricht nicht den Fakten. Die MEL stellte die damalige Unternehmenssituation den Tatsachen entsprechend dar und deren Werbeaussagen unterschieden sich qualitativ nicht von jenen anderer Immobiliengesellschaften, deren Kurse ebenfalls im Zuge der Wirtschaftskrise zurückgegangen waren. Eine repräsentative IMAS-Studie kommt unmissverständlich zum Ergebnis, dass Werbung für die Entscheidungsfindung, Immobilienaktien zu erwerben, nicht entscheidungsrelevant ist. Werbung macht zwar aufmerksam, aber entscheidend für den Kauf ist hauptsächlich ein Beratungsgespräch “ Auch diverse Urteile in Zivilklagen bestätigen die Rechtsansicht der Meinl Bank. So bestätigte zum Beispiel am 30. Dezember 2009 das Landesgericht Salzburg, dass die Verkaufsunterlagen und der Prospekt von Meinl Success Finanz AG auf mögliche Wertschwankungen hingewiesen hatten und dass das Risiko bei einem Aktienkauf jedem Durchschnittsmenschen bewusst sein muss.

Der Aktienkauf auf Probe

In Zusammenhang mit MEL- Anlegerklagen kristallisiert sich eine Zugangsweise zu Kapitalmarktprodukten heraus, die der Logik desselben krass widerspricht: bei steigenden Kursen werden Gewinne lukriert und bei sinkenden Kursen der Rechtsweg beschritten. Würde sich diese Methode, also der Aktienkauf auf Probe“ - Gewinnmitnahmen bei steigenden Kursen und Schadensersatzklagen bei sinkenden Kursen - durchsetzen, hätte dies fatale Auswirkungen auf den heimischen Kapitalmarkt. Denn es liegt in der Natur der Finanzmärkte, dass diese volatil sind.


Auch diverse Urteile in Zivilklagen bestätigen die Rechtsansicht der Meinl Bank in diesem Punkt. So bestätigte zum Beispiel am 30. Dezember 2009 das Landesgericht Salzburg, dass die Verkaufsunterlagen und der Prospekt von Meinl Success Finanz AG auf mögliche Wertschwankungen hingewiesen hatten und dass das Risiko bei einem Aktienkauf jedem Durchschnittsmenschen bewusst sein muss. Insgesamt liegen bisher rund 20 Urteile in erster Instanz liegen vor. Etwa die Hälfte der Urteile gibt der Meinl Bank Recht und bestätigt dass Anleger, die in Aktien oder Zertifikate investieren, auch mit Kursverlusten rechnen müssen.

Die Rolle der Finanzdienstleister im Beratungsgespräch

Der überwiegende Großteil der Beratungen, die zum Erwerb von MEL Zertifikaten geführt haben, wurde durch unabhängige Finanzdienstleister durchgeführt. Diese haben nach geltender Rechtslage – was auch vom Konsumentenschutzministerium bekräftigt wird - für ihre Beratungsleistungen einzustehen und sind für diese verantwortlich. Derzeit sind über 2.900 Zivilklagen von Anlegern in Zusammenhang mit MEL anhängig. Die meisten Klagen beziehen sich auf angebliche oder tatsächliche Fehler bei der Kundenberatung durch unabhängige Finanzberater. Die gesetzliche Lage, auf die sich die Bank beruft, ist unmissverständlich: laut Wertpapieraufsichtsgesetz haften Berater für allfällige Beratungsfehler. Die Bank hat dennoch für diese Verfahren ausreichende Rücklagen und Rückstellungen im Ausmaß von rund EUR 60 Mio. gebildet und ist so weit über das gesetzliche Erfordernis hinaus kapitalisiert.


Die Meinl Bank hat sich auf freiwilliger Basis mit der Arbeiterkammer (AK) sowie den Rechtsanwaltskanzleien Christandl und Niebauer auf soziale Lösungen für rund 6.000 MEL- Kleinanleger geeinigt. Dafür wendet die Bank rund EUR 18,3 Mio auf. Bei Annahme des Vergleichs – die vorläufigen Zahlen zeigen, dass die Lösung sehr gut angenommen wird - erhalten die Anleger ein Drittel der Differenz zwischen Kaufbetrag und dem in Folge der Kursverluste geringeren Wert der Veranlagung und treten ihre Ansprüche an die Meinl Bank ab.

Die Vorgehensweise der Behörden:

Im Laufe der öffentlichen Diskussion um MEL und Meinl Bank spielten und spielen auch die Vorgehensweise der Behörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft Wien eine erhebliche Rolle.
Wir wollen an dieser Stelle die wesentlichen Punkte aus Sicht der Bank chronologisch darlegen:


Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien gegen die Meinl Bank und insbesondere die am 1. April 2009 verhängte U-Haft gegen Julius Meinl basierte auf dem Gutachten eines im Juli 2009 abberufenen Sachverständigen (da befangen und fachlich nicht für Kapitalmarktfragen qualifiziert) sowie auf einem Polizeibericht mit nachweislich substantiell falschen Aussagen. Bereits im Juni 2009 hatte der renommierte österreichische Verfassungsjurist Univ. Prof. Heinz Mayer in einem Gutachten die Unrechtmäßigkeit der U-Haft festgestellt.


Aus Sicht der Meinl Bank wird ein vorverurteilendes Handlungsmuster der Staatsanwaltschaft Wien sichtbar: Durch medienwirksame Aktionen gegen die Person Meinl wird ein Gebäude aus Vorverurteilungen aufgebaut. Den Höhepunkt bildete die medial inszenierte Verhaftung, versehen mit einer öffentlichkeitswirksamen Rekordkaution, ebenso das medial inszenierte Ansuchen auf Beschlagnahme von Liegenschaften. Dass diese Beschlagnahme rund ein Jahr später vom Oberlandesgericht Wien endgültig abgelehnt wurde, ist weit weniger interessant wie die negative öffentliche Wirkung des Ansuchens. Die hier sichtbare Strategie, Personen in der Öffentlichkeit zu verunglimpfen, widerspricht dem gesetzlich verankerten Objektivitätsgebot, gemäß §3 Strafprozessordnung (StPO), dem auch die Staatsanwaltschaft verpflichtet wäre. Ebenso widerspricht diese Vorgangsweise dem in §5 StPO und der europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Prinzip der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.



Chronologie der Ereignisse seit 1. April 2009:

1. April 2009 Verhängung U-Haft gegen Julius Meinl.
Dies ist klar gesetzwidrig, denn die Verhaftung beruht auf:
  • einem Vorgutachten eines befangenen, fachlich nicht qualifizierten Sachverständigen – zudem enthält das Gutachten mehr als 80 gravierende Fehler auf nur 25 Seiten
  • einem Polizeibericht – der auf falschen Annahmen und Behauptungen beruht.
3. April 2009 Julius Meinl wird gegen Zahlung einer von der Staatsanwaltschaft geforderten Kaution in Höhe von EUR 100 Mio auf freien Fuß entlassen.
Die Höhe der Kaution widerspricht dem Gebot der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit
April 2009 Staatsanwaltschaft Wien beantragt Plombierung diverser Liegenschaften von Julius Meinl.
Der Antrag wird vom unabhängigen Gericht im Mai 2009 abgewiesen. Dennoch legt die StA Einspruch ein, der im März 2010 vom Oberlandesgericht Wien endgültig abgewiesen wird.
Mai 2009 Julius Meinl erhält erstmals Einblick in das mit 27. März 2009 datierte Vorgutachten sowie einige Wochen später in den mit März 2009 datierten Polizeibericht.
Dies ist klar gesetzwidrig. Laut Gesetz hat jeder Beschuldigte Anrecht auf umgehenden Einblick in die Akten, um sich verteidigen zu können.
Juni 2009 Verfassungsjurist Univ. Prof. Heinz Mayer kommt in einem Gutachten zu dem Schluss, dass die Verhaftung von Julius Meinl im April 2009 rechtswidrig ist:
„Betrachtet man die Vorliegende Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27.03.2009 vor dem Hintergrund der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie rechtswidrig ist. Die Umstände, die die Staatsanwaltschaft Wien als Grund für die Fluchtgefahr anführt, sind entweder falsch, weil nicht vorhanden, oder nicht geeignet, eine konkrete Fluchtgefahr zu begründen.“
Von Seiten des zuständigen Staatsanwaltes gibt es keine Reaktion.
Juli 2009 Der Sachverständige wird vom unabhängigen Gericht wegen Befangenheit abberufen.
Dennoch legt dieser Rechnung von über EUR 700.000.
Dennoch legt der zuständige Staatsanwalt am 13. Juli 2009 Beschwerde gegen Abberufung ein.
Sommer 2009 Antrag an Staatsanwalt auf Stellungnahme zu fehlerhaftem Polizeibericht wird eingebracht.
Von Seiten des zuständigen Staatsanwaltes gibt es keine Reaktion.
Sept. 2009 Oberlandesgericht Wien bestätigt Abberufung des Gutachters Thomas Havranek wegen Befangenheit.
Havraneks Gutachten als eine wesentliche Stütze der Verhaftung sollte spätestens hier Wirkung verlieren. Trotz dieser Bestätigung der Rechtswidrigkeit der Verhaftung gibt es seitens des zuständigen Staatsanwaltes weiterhin keine Reaktion.
Sept. 2009 Antrag an Staatsanwalt auf Aufhebung der U-Haft von Julius Meinl wird eingebracht: Die 2 Stützen der Verhaftung - a. Polizeibericht = fehlerhaft und b. Gutachten = fehlerhaft und nicht mehr relevant - sind weggefallen
Keine Reaktion der Staatsanwaltschaft.
Okt. 2009 Die Finanzprokuratur - der „Rechtsanwalt der Republik“ - bestätigt, dass der Rückerwerb von MEL-Zertifikaten im Jahr 2007 nicht offenzulegen war.
In einem Schriftsatz der Finanzprokuratur heißt es, dass „MEL gemäß Paragraf 82 Absatz 9 Börsegesetz in der damals geltenden Fassung den Rückerwerb der Zertifikate nicht offen zu legen“ hatte.
Damit bestätigt die Republik Österreich offiziell die von Anfang an vertretene Rechtsmeinung von MEL und Meinl Bank.
Nov. 2009 Wiener Börse stellt in Schriftsatz unmissverständlich fest dass Inhaber der ADC’s (Zertifikate) nicht schlechter gestellt waren als Aktionäre.
Dez. 2009 Die österr. Übernahmekommission stellt nach 2-jähriger Untersuchung fest, dass MEL nicht dem österreichischen Übernahmegesetz unterliegt. Daraus ergibt sich unmissverständlich dass der Sitz der MEL Jersey und nicht Wien war und somit MEL nicht von der Meinl Bank oder Julius Meinl, sondern von dem MEL-Board kontrolliert wurde.
Dez. 2009 Seit 5. Dezember 2009 sind nunmehr sämtliche von der Finanzmarktaufsicht (FMA) im Zusammenhang mit MEL gegen die Meinl Bank erlassenen Strafbescheide aufgehoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS)–Wien hatte diese geprüft, gestern wurde der Bank die entsprechende Benachrichtigung übermittelt. Insgesamt wurden zwischen Oktober 2007 und Februar 2009 drei derartige Bescheide erlassen, die Organen der Bank irreführende Werbung bzw. Marktmanipulation unterstellten.
Dez. 2009 Unabhängiges Gericht urgiert bei Polizei eine Kopie der Stellungnahme zum Polizeibericht.
Erst daraufhin erteilt der Staatsanwalt am 16. Dezember 2009 der Polizei überhaupt den Auftrag eine Stellungnahme zum fehlerhaften Polizeibericht abzugeben.
Jan. 2010 Stellungnahme der Polizei zum fehlerhaften Polizeibericht, der zur U-Haft führte liegt vor.
Ergebnis: Polizei bezog ihre Informationen, die als Bericht zu der Verhaftung führten, aus fehlerhaften Medienberichten. – Nach wie vor keine Reaktion des Staatsanwaltes.
Feb. 2010 StA Wien ernennt Fritz Kleiner und Andreas Freudenmann zu neuen Sachverständigen. Die Sachverständigen werden von vorneherein von der Kosten-Meldepflicht befreit.
Die Ernennung wird medial bekannt gegeben bevor die Beteiligten über die Ernennung informiert werden. Der Auftrag widerspricht überdies so die Ansicht der Bank, durchwegs dem gesetzlich verankerten Objektivitätsgebot.
Feb. 2010 Nachdem wesentliche Unterlagen von der Akteneinsicht ausgenommen sind – u.a. die Vernehmungsprotokolle von Rupert-Heinrich Staller, dessen Aussage wesentlich für die Verhaftung Julius Meinls war, legt dieser Einspruch wegen Rechtsverletzung wegen der Verweigerung der Akten ein.
Das unabhängige Gericht gibt diesem Einspruch wegen Rechtsverletzung am 25. Februar 2010 vollinhaltlich Recht und bestätigt, dass die Verweigerung der Aktieneinsicht eine Rechtsverletzung darstellt.
So heißt es in der Begründung des Gerichts dass „die Akteneinsicht während des Ermittlungs- und Hauptverfahrens und damit die Kenntnis des Akteninhaltes bilden das Fundament umfassender Verteidigung und gehören zum Grundsatz eines fairen Verfahrens, wobei dem Beschuldigten gemäß §51 Abs 1 StPO ausdrücklich ein subjektives Recht eingeräumt ist, in den Vermittlungsakt Einsicht zu nehmen.“
Juni 2010 Korrektur der Staatsanwaltschaft durch unabhängiges Gericht
Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Reaktion auf den Antrag auf Aufhebung der U-Haft und Rückerstattung der Kaution: Betrugsvorwürfen wird die Grundlage entzogen. Vorwürfe der Untreue werden in wesentlichen Teilen relativiert. Julius Meinl erhält seine Pässe zurück. Da noch weitere Erhebungen anstehen wird Kaution noch nicht rückerstattet.
Dezember 2010 Slowakischer Verfassungsgerichtshof erklärt Hausdurchsuchung gegen Meinl Bank in Bratislava für illegal und verfassungswidrig
Auf Initiative und im Beisein der Wiener Staatsanwaltschaft, sowie in Anwesenheit von Gehilfen des abberufenen Gutachters, Thomas Havranek führten slowakische Behörden im Februar 2009 eine Hausdurchsuchung in Bratislava durch. Unterlagen der Meinl Bank wurden auf Druck der Staatsanwaltschaft Wien nach Österreich verbracht. Dies wurde in einer Sitzung des dritten Senates des slowakischen Verfassungsgerichtshof am 7.12. 2010 als unrechtmäßig und als klarer Bruch verfassungsmäßig verankerter Grundrechte verurteilt. Laut slowakischem Verfassungsgerichtshof ist die slowakische Staatsanwaltschaft angehalten, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Staatsanwaltschaft Wien wird von den slowakischen Behörden aufgefordert, sämtliche Unterlagen sowie angefertigte Kopien umgehend zurückzuerstatten, sowie in jeder Form aus den Akten zu entfernen. Bis dato ist eine derartige Entfernung aus den Akten nicht geschehen.
Dezember 2010 Rückkäufe von MEL Zertifikaten nach Jersey Recht rechtskonform
Die „Jersey Financial Services Commission“ (Finanzmarktaufsicht von Jersey) hält in einer Erklärung am 22. Dezember 2010 fest, dass eine lange und intensive Untersuchung ergeben habe, dass die im Jahr 2007 erfolgten Rückkäufe von an der Wiener Börse gelisteten MEL Zertifikaten (ADC’s) keinen Bruch des Gesellschaftsrechts darstellten und daher rechtskonform waren. Diese Untersuchung wurde von zwei von der Jersey Financial Services Commission ernannten Inspektoren durchgeführt.
September 2011 Untersuchung gegen „Meinl-Chefermittler“ durch Staatsanwalt wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch.
Dieser machte im Polizeibericht über eine im April 2011 in der Schweiz durchgeführte Hausdurchsuchung falsche Angaben. So werden in diesem Bericht konkrete Aussagen über die Einvernahme des Vizechefs einer Tochterfirma der Meinl Bank getätigt – dieser war allerdings zu besagter Zeit nachgewiesenermaßen nicht in der Schweiz.
Oktober 2011 Staatsanwaltschaft Wien stellt das Verfahren gegen den Chefermittler im Fall Meinl wegen Amtsmissbrauchs innerhalb kürzester Zeit ein.
Obwohl dessen falsche Angaben im Polizeibericht über die Schweizer Hausdurchsuchung offensichtlich sind und von der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt werden. Die Bank hat hier entsprechende Beschwerden eingebracht.
Oktober 2011 Staatsanwaltschaft Wien beauftragt neuen Sachverständigen.
Mehr als eineinhalb Jahre nach dem Engagement der Gutachter Kleiner und Freudenmann wird mit Martin Geyer (Mag. FH) nun ein vierter Gutachter bestellt. Dieser soll von Fritz Kleiner das Thema der Gebühren übernehmen.
Medienberichte sprechen von Zerwürfnissen zwischen dem Gutachter Fritz Kleiner und der Staatsanwaltschaft Wien, weil diese den Sachverständigen unter Druck gesetzt haben soll. Dies ist eindeutig gesetzwidrig. Die Bank hat Beschwerde gegen Gutachter Martin Geyer eingelegt. Fakten würden zeigen, dass dieser entgegen dem gesetzlichen Auftrag ein Erfüllungsgehilfe der Staatsanwaltschaft sei.
November 2011Der im MEL-Diskurs von der Staatsanwaltschaft engagierte Gutachter Fritz Kleiner legt seinen Auftrag zurück.
Dies wird als Konsequenz dessen interpretiert, dass die Staatsanwaltschaft versucht hat, den Gutachter unter Druck zu setzen.
Dezember 2011Endgültige Beendigung der juristischen Auseinandersetzung mit AI und PI. Schiedsgerichtsentscheid über Auseinandersetzung mit AI und PI gibt Meinl Bank in letztem offenen Punkt Recht.
Die Placement- und Marketmakergebühren, die die Meinl Bank von AI und PI erhielt, waren rechtskonform. Meinl Bank fordert nach Bestätigung ihrer Rechtsposition erneut Einstellung des Strafverfahrens.
Jänner 2012Gutachter Oliver Lintner wegen Befangenheit abberufen.
Die Meinl Bank hatte schon im Dezember 2011 auf die Befangenheit des Sachverständigen im MEL-Anlegerverfahren, Oliver Lintner, hingewiesen. Das Gericht bestätigt im Jänner 2012 endgültig die Absetzung.
Jänner 2012Wiener Staatsanwalt verwendet anonym der Behörde zugespielten, offensichtlich gefälschten Brief von Julius Meinl.
Staatsanwaltschaft begründet Ablehnung der Kautionsrückzahlung mit vermeintlichem Schreiben von Julius Meinl an die Centrum Bank in Liechtenstein. Dabei handelt es sich laut der Bank um eine Fälschung mit offensichtlichen formalen wie inhaltlichen Ungereimtheiten. Julius Meinl bestätigte das Schreiben nie verfasst zu haben, auch der Adressat bestätigte schriftlich, es nie erhalten zu haben. Die Bank hat eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingebracht.