Der Rückkauf der MEL Zertifikate
Kurz vor Ausbruch der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise - zwischen Ende Februar und Ende Juli 2007 kaufte die MEL Zertifikate im Wert von 1,8 Milliarden € zurück. Ziel war es, ein Paket für einen strategischen Investor zur Verfügung zu haben. MEL unterliegt Jersey-Recht und demnach sind Rückkäufe eigener Zertifikate unbeschränkt erlaubt und somit rechtens, darauf wurde auch in allen Prospekten des Unternehmens hingewiesen. Bereits im Oktober 2009 bestätigte die Finanzprokuratur in der Frage der Veröffentlichungspflicht, dass der Rückkauf der Zertifikate nicht meldungspflichtig war.
Die MEL als Gesellschaft und die Rolle der Meinl Bank
Die Entscheidungen für MEL traf ausschließlich das MEL-Board. Die Meinl Bank stand in einem klar definierten Vertragsverhältnis zu MEL. Auch die Übernahmekommission stellte bereits fest, dass das österreichische Übernahmegesetz auf MEL nicht anwendbar sei. Damit wird bestätigt, dass alle Entscheidungen durch ein unabhängiges MEL Management erfolgten, und nicht etwa wie wiederholt behauptet durch Julius Meinl oder die Meinl Bank.
Die Werbung der MEL
Im Zusammenhang mit Anlegerklagen wird oftmals behauptet, MEL-Anleger wären durch Werbemaßnahmen der MEL oder der Meinl Bank irregeführt worden - auch eine einstweilige Verfügung des OGH, einen Info-Folder der MEL betreffend, geht in diese Richtung. Dies entspricht nicht den Fakten. Die MEL stellte die damalige Unternehmenssituation den Tatsachen entsprechend dar und deren Werbeaussagen unterschieden sich qualitativ nicht von jenen anderer Immobiliengesellschaften, deren Kurse ebenfalls im Zuge der Wirtschaftskrise zurückgegangen waren. Eine repräsentative IMAS-Studie kommt unmissverständlich zum Ergebnis, dass Werbung für die Entscheidungsfindung, Immobilienaktien zu erwerben, nicht entscheidungsrelevant ist. Werbung macht zwar aufmerksam, aber entscheidend für den Kauf ist hauptsächlich ein Beratungsgespräch “ Auch diverse Urteile in Zivilklagen bestätigen die Rechtsansicht der Meinl Bank. So bestätigte zum Beispiel am 30. Dezember 2009 das Landesgericht Salzburg, dass die Verkaufsunterlagen und der Prospekt von Meinl Success Finanz AG auf mögliche Wertschwankungen hingewiesen hatten und dass das Risiko bei einem Aktienkauf jedem Durchschnittsmenschen bewusst sein muss.
Der Aktienkauf auf Probe
In Zusammenhang mit MEL- Anlegerklagen kristallisiert sich eine Zugangsweise zu Kapitalmarktprodukten heraus, die der Logik desselben krass widerspricht: bei steigenden Kursen werden Gewinne lukriert und bei sinkenden Kursen der Rechtsweg beschritten. Würde sich diese Methode, also der Aktienkauf auf Probe“ - Gewinnmitnahmen bei steigenden Kursen und Schadensersatzklagen bei sinkenden Kursen - durchsetzen, hätte dies fatale Auswirkungen auf den heimischen Kapitalmarkt. Denn es liegt in der Natur der Finanzmärkte, dass diese volatil sind.
Auch diverse Urteile in Zivilklagen bestätigen die Rechtsansicht der Meinl Bank in diesem Punkt. So bestätigte zum Beispiel am 30. Dezember 2009 das Landesgericht Salzburg, dass die Verkaufsunterlagen und der Prospekt von Meinl Success Finanz AG auf mögliche Wertschwankungen hingewiesen hatten und dass das Risiko bei einem Aktienkauf jedem Durchschnittsmenschen bewusst sein muss. Insgesamt liegen bisher rund 20 Urteile in erster Instanz liegen vor. Etwa die Hälfte der Urteile gibt der Meinl Bank Recht und bestätigt dass Anleger, die in Aktien oder Zertifikate investieren, auch mit Kursverlusten rechnen müssen.
Die Rolle der Finanzdienstleister im Beratungsgespräch
Der überwiegende Großteil der Beratungen, die zum Erwerb von MEL Zertifikaten geführt haben, wurde durch unabhängige Finanzdienstleister durchgeführt. Diese haben nach geltender Rechtslage – was auch vom Konsumentenschutzministerium bekräftigt wird - für ihre Beratungsleistungen einzustehen und sind für diese verantwortlich. Derzeit sind über 2.900 Zivilklagen von Anlegern in Zusammenhang mit MEL anhängig. Die meisten Klagen beziehen sich auf angebliche oder tatsächliche Fehler bei der Kundenberatung durch unabhängige Finanzberater. Die gesetzliche Lage, auf die sich die Bank beruft, ist unmissverständlich: laut Wertpapieraufsichtsgesetz haften Berater für allfällige Beratungsfehler. Die Bank hat dennoch für diese Verfahren ausreichende Rücklagen und Rückstellungen im Ausmaß von rund EUR 60 Mio. gebildet und ist so weit über das gesetzliche Erfordernis hinaus kapitalisiert.
Die Meinl Bank hat sich auf freiwilliger Basis mit der Arbeiterkammer (AK) sowie den Rechtsanwaltskanzleien Christandl und Niebauer auf soziale Lösungen für rund 6.000 MEL- Kleinanleger geeinigt. Dafür wendet die Bank rund EUR 18,3 Mio auf. Bei Annahme des Vergleichs – die vorläufigen Zahlen zeigen, dass die Lösung sehr gut angenommen wird - erhalten die Anleger ein Drittel der Differenz zwischen Kaufbetrag und dem in Folge der Kursverluste geringeren Wert der Veranlagung und treten ihre Ansprüche an die Meinl Bank ab.